Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Haftung / Ladungssicherung - war: Sicherung eines Löschteichs? | 19 Beiträge |
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 856625 |
Datum | 24.02.2020 11:13 MSG-Nr: [ 856625 ] | 1294 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Hallo Alex,
sag ich doch,
ich als derjenige, der bei Ausbildung/UVV der Unterweisende bin(egal in welcher Postion),berufe mich auf §22 StVO, da steht eindeutig geschrieben was und wie Ladungssicherung zu sein hat.
Man kann natürlich das ganze auch vorlesen(lassen) usw., das alle FA den Inhalt nochmal gehört haben.
Dann ist dieser Punkt abgeschlossen und alle anwesenden FA sind damit belehrt worden, dokumentieren mit ihrer Unterschrift. Fertig.
Dann kommt in den vorherigen Kommentaren die entsprechende Abfolge: Kraftfahrer weiß das er sichern muss - > hat dokumentiert das er hingewiesen wurde -> hat kein entsprechendes Sicherungsmaterial von der Gemeinde/Stadt zur Verfügung gestellt bekommen -> WF/Ortsbrandmeister hat schriftlich das ganze bei der Verwaltung/Bürgermeister angemahnt -> also sitzt der Bürgermeister mit im Boot
Beim Bund damals die ersten Regeln, die wir gelehrt bekamen u.a. " Melden macht frei und belastet den Vorgesetzten"
Deshalb immer schön die Meldungen schriftlich, mit in der Fußzeile entsprechenden Verteiler verfassen und um schriftliche Eingangsbestätigung bitten.
Ja, macht erstmal Arbeit,aber du hast in der Beweislast dokumentiert immer alles dir mögliche getan und weitergemeldet zu haben.
MkG
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| 22.02.2020 13:21 |
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Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald Sicherung eines Löschteichs? | |