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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaGibt es in 2024 Zulassungsprobleme für ältere Drohnen?6 Beiträge
AutorBern8d L8., Emden / Niedersachsen883364
Datum21.05.2023 10:58      MSG-Nr: [ 883364 ]577 x gelesen

Nun: telefonische Nachfragen beim Ministerium (hier das Verkehrsministerium) sind sehr zeitaufwendig, wenn man keine konkrete Ansprechperson hat. Dann wird man kreuz und quer durchs Ministerium verbunden. Das macht keinen Spaß.

Ich halte mich fürs erste an diese Bestimmung:

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 21k Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedarf der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder unter Aufsicht von

1.
Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet,
2.
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.

(2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genannten Stellen.
(3) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt.

Ich betreibe meine Drohnen weiter, bis mir jemand rechtsverbindlich das Gegenteil beweist.

Glückauf und schönen Sonntag wünscht

Bernd Lenz

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