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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Thema Unfall auf Einsatz-Fahrt    # 29 Beiträge
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern886177
Datum18.12.2023 15:26      MSG-Nr: [ 886177 ]1810 x gelesen

Grüß Euch zusammen,

schauen wir uns § 34 StVO und § 142 StGB doch einfach einmal getrennt an.

1. StVO:
Einer der Vorredner hat hier bereits die Sonderrechte in den Raum geworfen. Dass ich eine Fahrt mit Sonderrechten durchführe bedeutet aber nicht, dass ich generell von allen Vorschriften der StVO befreit bin. § 35 StVO stellt uns zwei Bedingungen (eigentlich sogar mehr, aber ein paar können wir jetzt mal voraussetzen, wie z.B. dass wir Feuerwehr im Sinne der StVO sind).

1.1 § 35 I StVO:
Einmal im Absatz I: Ich bin von den Vorschriften befreit, soweit dies zur Erfüllung einer hoheitlichen Tätigkeit dringend geboten ist. Das bedeutet, dass ganz konkret das was ich tue zur Erfüllung dieser hoheitlichen Tätigkeit dringend geboten sein muss. Auf gut Deutsch: Das was ich jetzt mache/der Punkt in dem ich von den Vorschriften der StVO abweiche muss wichtig sein um meinen Einsatzziel zumindest zu fördern.

Hierzu ein paar Beispiele (vereinfacht):
Auf dem Weg zum Wohnhausbrand fahre ich schneller als erlaubt --> das ist um früher anzukommen, das hilft mir um frühzeitig mit dem Löschen beginnen zu können

Auf dem Weg zum Wohnhausbrand schnallt sich der Angriffstrupp nicht an, während er die Atemschutzgeräte anlegt (auch bei neueren Fahrzeugen kann man in der Regel den Gurt erst nach dem anlegen des Gerätes darüber ziehen) --> das hilft mir, damit der Angriffstrupp beim Eintreffen bereits bereit ist, es nutzt also dem Einsatzzweck

Auf dem Weg zum Wohnhausbrand ist der Maschinist nicht angeschnallt --> davon kommen wir nicht schneller zur Einsatzstelle, es dient in keiner Weise dem Einsatzzweck, ist also nicht dringend geboten (ja, beim Rückwärtsfahren oder sonst wo kann es mal Gründe geben, jetzt einfach ganz vereinfacht dargestellt).

1.2 § 35 VIII StVO:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das ist eine Art Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das ist unsere zweite "Bedingung" (genau genommen ist das keine Bedingung, sondern eine Regel dazu. Wenn ich mich nicht daran halte fällt mein Sonderrecht nicht weg, sondern ich begehe einen Verstoß gegen diese Vorschrift, die eine eigene VOWI darstellt). Das bedeutet ganz vereinfacht gesagt ich muss den Punkt, in dem ich jetzt vorhabe gegen die StVO zu verstoßen abwägen mit dem Einsatzanlass und mit den Folgen.

1.3 § 35 I und VIII StVO angewandt auf § 34 StVO:
(Achtung, es geht jetzt nicht um das Verhalten, das zum Unfall geführt hat, sondern nur um das Verhalten danach)
§ 34 StVO verlangt vom Verkehrsteilnehmer, der in einen Unfall verwickelt war viele Sachen:
- Anhalten,
- Führerhschein zeigen,
- Unfallstelle absichern,
... (nicht vollständig und nicht in der richtigen Reihenfolge)

Das was der § 34 StVO alles verlangt kostet Zeit. Es wäre aber für meinen Einsatz wichtig möglichst keine Zeit zu verlieren, weil ich ja mit dem LF auf dem Weg zum Wohnhausbrand bin --> Die Voraussetzungen des § 35 I StVO sind erfüllt.

Jetzt darf ich das aber nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Verletzte bei dem Unfall, Gefahren für den Verkehr, aber auch bereits die ungeklärten Beteiligungsverhältnisse am Verkehrsunfall sind zweifellos eine Sicherheitsstörung. Jetzt schauen wir uns die Vorgaben von § 34 StVO einzeln im Lichte des § 35 VIII StVO an:

§ 34 I Nr. 4 StVO: Verletzten zu helfen: Hier schlägt der § 34 StVO wohl in aller Regel das Sonderrecht
§ 34 I Nr. 2 StVO: den Verkehr zu sichern...: auch hier schlägt der § 34 StVO wohl das Sonderrecht. Ich kann nicht weiterfahren, wenn von der Unfallstelle Gefahren für andere ausgehen
§ 34 I Nr. 3 StVO: sich über die Unfallfolgen zu vergewissern: auch das werde ich tun müssen. Wenn ich das nicht tue, dann kann ich ja gar nicht wissen, ob ich den Verkehr sichern muss oder ob jemand verletzt ist.
§ 34 I Nr. 1 StVO: unverzüglich anzuhalten: naja, das muss ich ja wohl in der Regel (zumindest kurz) tun, sonst kann ich mich ja gar nicht über die Unfallfolgen vergewissern. Und wenn es nur ein Spiegelstreifer innerorts ist, dann muss ich wenigstens 10 Sekunden mal aussteigen und schauen ob sich jemand meldet, der von fliegenden Splittern getroffen wurde.
§ 34 I Nr. 5 StVO: Kurz gesagt der ganze Unfallaufnahmesums (Name, Anschrift, Führerschein, Fahrzeugschein, Haftpflichtversicherung...)) Hier kann ich wohl am ehesten davon absehen. Hier entsteht kein Schaden, wenn das später gemacht wird.
§ 34 I Nr. 6 StVO: Wartepflicht --> Auch da dürfte in der Güterabwägung mein Brand vorgehen
§ 34 I Nr. 7 StVO: Feststellungen nachträglich ermöglichen --> Hier scheitere ich schon am § 35 I StVO. Es beeinflusst meinen Einsatzablauf nicht, wenn ich später (nach dem Einsatz) die Feststellungen z.B. bei der Polizei ermögliche. In der Praxis stört es nicht mal den Einsatzablauf, wenn ich den Unfall sofort über Funk an die Leitstelle melde. Kurz und gut, kurz anhalten muss ich wohl auf jeden Fall. Wenn alles passt kann ich wohl weiterfahren.

2. StGB:
Der § 142 StGB hat im Absatz 4 eine Regelung, die dem Gericht ein Absehen von Strafe oder eine Strafmilderung erlaubt, wenn wir uns unerlaubt entfernen und nachträglich die erforderlichen Feststellungen ermöglichen. Die Regelung vergessen wir mal. Das kann uns noch helfen, wenn wir alles falsch gemacht haben, aber wir wollen es ja richtig machen!

2.1 Unfall - Unfallgegner ist nicht vor Ort:
Der § 142 StGB erwartet von uns hier eine angemessene Zeit zu warten. Wenn wir aber oben schon festgestellt haben, dass uns das Sonderrecht zugesteht, dass wir nicht warten müssen, dann gilt das auch im StGB. Hier gilt der Grundsatz der Einheit des Rechts. Wir entfernen uns also berechtigt (Alternativ kann ich noch auf den rechtfertigenden Notstand zurückgreifen, muss ich aber gar nicht).

Nach § 142 II StGB kann auch bestraft werden, wer sich berechtigt entfernt, aber die Feststellungen nicht im Nachhinein ermöglicht. Hier melden wir den Unfall schlicht und einfach der Polizei. Am besten sofort über Funk, über die Leitstelle und im Nachhinein auch direkt bei der Polizei. Mittlerweile weiß auch jeder, dass ein reiner Zettel am Auto hier definitiv nicht zählt und in keiner Weise strafrechtlich schützt. ABER: versetzt Euch in die Lage des Autofahrers, was glaubt ihr, was dem für ein Stein vom Herzen fällt, wenn ihr einen Zettel am Auto hinterlasst. Den kann man ja vorsorglich vorbereitet im LF haben: "Sehr geehrter Fahrzeughalter, ihr Fahrzeug XXX wurde im Rahmen einer Einsatzfahrt durch das Feuerwehrfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX (Kennzeichen schon vorgedruckt) beschädigt. Bitte wenden Sie sich zur Schadensregulierung, zu Geschäftszeiten unter der Rufnummer an die Gemeindeverwaltung XY." Damit geht das ganze vielleicht gar nicht zur Polizei oder sogar wenn es zur Polizei geht kommt es gar nicht erst zu unnötigen Ermittlungshandlungen, sondern der aufnehmende Beamte kann das sofort mit der Meldung über die ILS abgleichen. Die Polizei muss vielleicht trotzdem eine kurze Meldung an die StA schreiben, aber es geht alles viel unkomplizierter. Damit hab ich so gut wie keine Zeit verloren und dem anderen Verkehrsteilnehmer etwas gutes getan. Während der Gruppenführer kurz aussteigt und schaut ob Verkehrsgefahren bestehen sucht der Maschinist den Zettel raus. Vielleicht noch das Kennzeichen vom Unfallgegnerauto eintragen, dass es zu keinen Verwechslungen kommen kann und fertig. Der Gruppenführer macht vielleicht noch ein Foto vom Unfallgegner mit seinem Handy, damit wir dessen Kennzeichen auch haben uns mit melden können. Wir wollen ja, dass der den Schaden ersetzt bekommt. Wenn der Arme jetzt den Schaden nicht gleich bemerkt und 200 km nach Hause fährt und am nächsten Tag den Schaden nicht zuordnen kann, dann schaut er nämlich vielleicht in die Röhre.

2.2 Unfallgegner ist vor Ort:
Wie bereits bei der StVO geschrieben kann ich mich wahrscheinlich straffrei entfernen, weil mein Einsatz vorgeht (Güterabwägung!). Die Frage ist nur, ob ich diesen Rechtfertigungsgrund überhaupt brauche. § 142 StGB verlangt ja viel weniger als die StVO. Hier brauche ich keinen Führerschein oder Fahrzeugschein vorzeigen. Ich muss nur Angaben zu meinem Fahrzeug, zu mir und zu meiner Beteiligung machen. Vorbereiteter Zettel im Fahrzeug mit Kennzeichen des Feuerwehrfahrzeuges. Während der Gruppenführer kurz die Lage erkundet schreibt der Maschinist seinen Namen in das vorbereitete Feld Fahrer und übergibt den Zettel persönlich, zack hab ich schon alles erfüllt (persönlich übergeben ist ganz was anderes als an der Windschutzscheibe anbringen!). Der Gruppenführer macht mit seinem Handy noch schnell ein Foto und ich sag dem Unfallgegner er soll schnell das selbe machen und alles ist gut. Natürlich melden wir den Unfall trotzdem sofort der Leitstelle und im Nachhinein der Polizei. Sollte jemand aus irgend einem Grund das als nicht ausreichend sehen, dann haben wir immer noch unsere Rechtfertigung.

Aber um die 20 Sekunden Anhalten und schauen was ist komme ich doch eh nicht herum.

3. Sonderfälle:
Mir ist klar, dass es Sonderfälle gibt, bei denen das an seine Grenzen stößt. Enge kurvige Landstraße, Spiegelstreifer mit anderem Lkw. Der Lkw kommt erst außer Sichtweite zum Stehen. Weder wir, noch der Lkw können umdrehen. Geschickt ist es, wenn wir zumindest in Sichtweite der eigentlichen Unfallstelle anhalten. Auch wenn der andere LKW außer Sicht ist ermöglicht uns das eine Einschätzung des Schadens. Vielleicht muss ich noch ein größeres Spiegelteil von der Fahrbahn räumen und dann werde ich wohl so verfahren, wie wenn kein Unfallgegner da wäre, sprich weiterfahren, Leitstelle melden und im Nachhinein der Polizei melden.

4. größerer Schaden:
Tja, da werde ich wohl stehen bleiben müssen. Im Ausnahmefall (die einzige Drehleiter oder Fahrt durch die Rettungsgasse, alle anderen Einsatzfahrzeuge stehen dahinter) werden wohl der Maschinist und der Gruppenführer da bleiben müssen und das Fahrzeug fährt weiter. Spätestens wenn es Verletzte gibt, dann haben wir uns eh einen eigenen Einsatz gebaut, den wir auch mit abarbeiten müssen, völlig unabhängig wer an dem Unfall schuld hat.


Zum Schluss noch ein kleiner Hinweis: Unfallbeteiligter ist jeder, der zum Unfallgeschehen beigetragen haben KANN (§ 142 VI StGB oder auch § 34 II StVO). Das bedeutet der Gruppenführer, der meint er muss das Martinshorn selber bedienen kann Unfallbeteiligter sein ;-)

Schöne Grüße und schöne Weihnachten!

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