Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Teileinheit `Dekon-V-Zug ´;war:MTF | 38 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 889888 |
Datum | 07.02.2025 13:38 MSG-Nr: [ 889888 ] | 634 x gelesen |
Vielleicht sollte man noch erwähnen, dass die G-Systematik Mitte 2022 zurückgezogen und in die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" überführt wurden.
Es erfolgte auch eine klare Trennung zwischen Vorsorgeuntersuchungen und Eignungsuntersuchungen.
Eignungsuntersuchungen bedürfen zwingend einer Rechtsgrundlage, für (Freiwillige) Feuerwehren wird die DGUV Vorschrift 49 Feuerwehr sowie die zugehörige Regel 105-049 angeführt.
Im gewerblichen Bereich können die Untersuchungen, sofern nicht in Gesetzen oder Verordnungen, auch in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen festgeschrieben sein.
Im Bereich (ehrenamtliche) Hilfsorganisationen ist mir derzeit keine geltende Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen bekannt.
Vorsorgeuntersuchungen (vergleiche auch AMR 14.2) gliedern sich in
Angebotsvorsorge für die Gerätegruppe 1, z.B. FFP-Masken - Der Unternehmer muss eine Vorsorge regelmäßig anbieten. Das Angebot muss persönlich und in Textform erfolgen.
Pflichtvorsorge für die Gerätegruppen 2 und 3 - Der Unternehmer muss eine Vorsorge veranlassen. Die Teilnahme ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten.
Wunschvorsorge - Auf Wunsch des Versicherten, muss vom Unternehmer ermöglicht werden.
Vor dem erstmaligen Beginn einer Tätigkeit unter Atemschutz muss der Unternehmer zwingend eine Erstvorsorge veranlassen.
Personen, die als Atemschutzträger ungeeignet sind (z.b. Bartträger, Klaustrophobie, etc) dürfen für diese Tätigkeiten nicht eingesetzt werden.
Für den Einsatz von Filtergebläseanzügen richtet sich der Vorsorgeaufwand nicht nur nach dem Gerätegewicht, sondern auch nach PSA-Kombinationen, Umgebungstemperatur, Einsatzdauer, ... usw. Auch personenbezogene Faktoren (z.B. persönliche Belastbarkeit) spielen eine Rolle.
Grundsätzlich ist der Unternehmer gefordert, in Zusammenarbeit mit einem geeigneten Arzt (z.B. Betriebsarzt) den notwendigen Untersuchungsumfang in einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen
Grüße
Udo
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Geändert von Udo B. [07.02. 13:40] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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