Ich vermag der Diskussion in den diversen Quellen nicht so ganz folgen.
Ohne Frage - 39km/h in einer 30er-Zone zu schnell ist knackig, aber jeder von uns kennt Stellen, wo je nach Zeit und Verhältnissen eben weitaus schneller gefahren werden KANN, als es konkret erlaubt ist.
Im Vorliegenden Fall gab es nach meinem Verständnis sogar tatsächlich ein Schadfeuer und das erste Fahrzeug war unterbesetzt. Dann kommt noch dazu, dass es weder eine Schädigung, noch eine konkrete Gefährdung gegeben hat. Hier wird von der Bußgeldstelle bzw. dem Leiter des Ordnungsamtes eine abstrakte Gefahr konstruiert und damit wird die Freistellung von der StVO durch §35 aberkannt.
Argumentiert wird mit dem Wortlaut des Absatz 8 aus §35. Das Interessante hierbei ist, dass die Missachtung der "Vorschriften" aus Absatz 8 sogar bereits Verwarngeldbewährt ist:
Tatbestandnummer 135000: Sie übten das Sonderrecht nicht mit der gebührenden Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. § 35 Abs. 8, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
-> 0 Punkte und 25 Euro.
Hier liegt also bereits eine Spezialregelung vor, wenn man sich unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten falsch benimmt. Da wieder auf den Ursprungsverstoß, der ja eigentlich durch § 35 Abs. 1 aufgehoben wird, zurückzugehen ist m.E.n. rechtlich falsch.
Alles Andere was ich bisher an Rechtssprechung kenne, bezieht sich auf die Folgen eines schädigenden Ereignisses. Beispielsweise der Nachweis, dass bei einem Verkehrsunfall infolge des Einfahrens in die Kreuzung bei Rotlicht die Ausgangsgeschwindigkeit über der Schrittgeschwindigkeit lag. Das bedeutet direkt grobe Fahrlässigkeit und hat für den Fahrer zivilrechtliche Konsequenzen (Regressforderung des Dienstherrn), aber eben keine Auswirkungen darauf, dass die Sonderrechte automatisch aufgehoben werden - und das in diesem Fall sogar mit einer Schädigung und nicht mit einer herbeigeredeten abstrakten Gefahr.
Korrigiert mich bitte, wenn mir da Urteile bislang unbekannt geblieben sind, aber meiner Meinung nach wäre das auf jeden Fall von Vorn herein einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Wert gewesen - da scheint man m.E.n. auf der Bußgeldstelle einfach keine Ahnung vom Sonderfall des §35 zu haben und nun ein Exempel statuieren zu wollen.
Außerdem finde ich den Weg komisch, dass die Bußgeldstelle dem Fahrer eines Einsatzfahrzeuges einen Bescheid schicken konnte, ohne dass der Dienstvorgesetzte (Wehrleiter) zuvor zwecks Fahrtenbucheinsicht oder alleine Information über das Verfahren (als Disziplinarvorgesetzter auch bei FFW) davon Kenntnis bekommen hat. Dienstwege und so...dass der Betroffene zuvor selbst kritischer Mitarbeiter des O-Amtes war, stößt da schon komisch auf.
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