Geschrieben von Lars J.Alles Andere was ich bisher an Rechtssprechung kenne, bezieht sich auf die Folgen eines schädigenden Ereignisses. Beispielsweise der Nachweis, dass bei einem Verkehrsunfall infolge des Einfahrens in die Kreuzung bei Rotlicht die Ausgangsgeschwindigkeit über der Schrittgeschwindigkeit lag. Das bedeutet direkt grobe Fahrlässigkeit und hat für den Fahrer zivilrechtliche Konsequenzen (Regressforderung des Dienstherrn), aber eben keine Auswirkungen darauf, dass die Sonderrechte automatisch aufgehoben werden - und das in diesem Fall sogar mit einer Schädigung und nicht mit einer herbeigeredeten abstrakten Gefahr.
Korrigiert mich bitte, wenn mir da Urteile bislang unbekannt geblieben sind, aber meiner Meinung nach wäre das auf jeden Fall von Vorn herein einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Wert gewesen - da scheint man m.E.n. auf der Bußgeldstelle einfach keine Ahnung vom Sonderfall des §35 zu haben und nun ein Exempel statuieren zu wollen.
Da das Löschfahrzeug vorher auch geblitzt wurde, aber mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit (<50 km/h) und dabei das Verfahren eingestellt wurde, würde ich jedenfalls den letzten Satz eher nicht unterschreiben; Laut Presseberichten, zieht die Gemeindeverwaltung bei +20 km/h die Grenze.. Ich würde hier auf die Ausarbeitung der LFS BaWü Sonderrecht = Sonderpflicht verweisen, die genau diese Regel auch darstellt:
Angepasste Geschwindigkeit:
Eine angepasste Geschwindigkeit ist eine solche, bei der keine Gefährdung Anderer geschieht und die Fahrsicherheit gewährleistet ist. Sie hängt z. B. von der nutzbaren Fahrbahn, der Fahrbahnbeschaffenheit, den Umgebungseinflüssen wie Verkehrsdichte, Witterung und Beleuchtung sowie dem Fahrzeug und der Fahrerfahrung des Fahrers ab.
Nach Unfällen wird gerichtlich geklärt, was akzeptabel ist und was nicht. Dabei handelt es sich stets um ein Urteil im Einzelfall. Eine allgemeine Aussage, was in der Rechtsprechung als akzeptable Geschwindigkeit gelten kann, gibt es nicht. Orientieren kann man sich an der 20-er Regel.
20-er Regel bedeutet: Bis zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h wird eine Verwarnung ausgesprochen, darüber hinaus wird ein Bußgeld verhängt, und es werden auch Fahrverbote ausgesprochen. Das heißt, dass auch bei optimalen Straßen-, Witterungs- und Lichtverhältnissen sowie eingeschaltetem Blaulicht und Signalhorn die zulässige Geschwindigkeit niemals um mehr als 20 km/h überschritten werden sollte. Sind die Verhältnisse nicht optimal, ist die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren.
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