| Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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| Thema | Zu schnell - Bussgeld - Austritt - Vorwürfe gegen Stadtverwaltung | 34 Beiträge |
| Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 892832 |
| Datum | 17.03.2026 14:30 MSG-Nr: [ 892832 ] | 494 x gelesen |
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Geschrieben von Markus G.§35 StVO gibt uns Sonderrechte, keine Narrenfreiheit. Ich würde es anders sagen: §35 (1) befreit uns von der StVO komplett, nur noch eingeschränkt durch §35 (8). Aber das gibt uns keine Straffreiheit in anderen Verordnungen und Gesetzen. StVG, StGB und alles andere* bleibt in Kraft.
Sachbeschädigung, Körperverletzung, Fahrlässige Tötung... Da kann wird alles im Einzelfall beurteilt. Und kommt auch das besonders erhöhte Unfallrisiko ins Spiel, dass bei Einsatzfahrten besteht.
*) Es gibt noch ähnlich lautende Regelungen in der StVZO und in der FeV:§70 StVZO
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig. §74 FeV
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Christian Rosenau
Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.
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