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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | TLF Unfall Stuttgart | 22 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / | 336060 | ||
Datum | 21.04.2006 15:25 MSG-Nr: [ 336060 ] | 9031 x gelesen | ||
Hi! Im Verhältnis FF-BF hast du recht. Aber für dieses Verhältnis interessiert sich ein Richter nicht. Dafür dass dieser Fall und vor allen Dingen die Beweggründe für die Pflichtwidrigkeit anders ist, als die Verkehrsrowdys, die der Richter sonst auf dem Tisch hat, schon. Kleiner Ausschnitt aus den Grundsätzen der Strafzumessung nach § 46 II StGB: Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Ansatzpunkte genug, um für den Fahrer in seiner Eigenschaft als FF-FA zu argumentieren, oder? Gruß Katja Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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