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RubrikFahrzeugtechnik zurück
Themanoch ein TLF 16/24 Tr104 Beiträge
AutorDani8el 8R., Peine / 336229
Datum22.04.2006 23:23      MSG-Nr: [ 336229 ]71916 x gelesen

N?Abend,



geschrieben von Küke Freese

Wenn ich um mich herumschaue, bin ich gottseidank nicht der einzige Blöde.

Tja, und wenn Du dich mal grob 40 km nord-östlich orientierst, wärst Du es (zumindest fast der einzige ? LK PE: Beschaffung von 11, demnächst 13, LF 8/6 bzw. 10/6 vs. 1 LF 8-TW seit den 90ern)!





Scheinst die letzte Verordnung noch nicht zu kennen, da steht nur noch Löschfahrzeuge und keine Typangabe.

Scheinst mich nicht zu verstehen: Wenn ich mir die Formulierungen in der VO ansehe, § 5 Abs. 2, Wortlaut:



2. a) ein Löschfahrzeug zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr mit folgenden Mindestanforderungen:



aa) Aufnahmemöglichkeit für einen Löschtrupp,

bb) fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1000 l/min bei einem Nenndruck von 8 bar,

cc) Löschwasserbehälter mit 1.600 l Inhalt,

dd) Schnellangriffseinrichtung

ee) zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte

ff) eine tragbare feuerwehrleiter mit einer Steighöhe von 7 m und

gg) Sonderlöschmittel




... kommt mir der Kram vor, als hätten sie im IM in der Mittagspause das Spiel >> Beschreibe das TLF 8/18 (-TW) möglichst genau, ohne die Worte "Tanklöschfahrzeug", "TLF", "8" (resp. "10"), "Norm", "Uralt-Norm" und "TW" (oder den Satz "seht zu, wo ihr so was herkriegt") << gespielt und sich dabei dann kaputtgelacht.





Du solltest Dir mal die Fahrzeugbeschaffung der letzten Jahre in Niedersachsen anschauen, dann wirst Du etwas feststellen.

Ja, traurig aber wahr! Und dann darfst Du mal raten, mit welchem Auto diese Experten beim der typischen Stützpunkt-Kombination LF 8-TW + Trupp-TLF dann zuerst losdonnern...





1. Es steht nichts in der Verordnung von Bestandsschutz, scheint deine eigene Auslegung zu sein.

Aha, wäre es denn mit § 5 Abs. 4 (gelesen?):



Vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, die den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung nach der Änderung durch die Verordnung vom 23. Oktober 1998 [...] entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Mindestausrüstung gleichgesetzt



Insofern hat sich Wilfried allerdings tatsächlich geirrt - oder er hat sich einfach seinen eigenen Reim auf den (Un-) Sinn der detailgetreuen Umschreibung längst überkommener Normfahrzeuge in dieser VO gemacht.





2. Es geht mir nicht darum welche Fahrzeuge bezuschußt werden, dieses gibt es bei uns im Landkreis schon jahrelang nicht mehr. Die Anteile der Feuerschutzsteuer werden den Gemeinden nach einem Schlüsselverfahren zugeteilt.

Aha, das ist ja interessant. Dann können die Wehren im Kreis Hildesheim beschaffen was sie wollen, weil?s eh keine Zuschüsse zu Fahrzeugen mehr gibt oder sie diese nicht in Anspruch nehmen? Die Fahrzeuge (über TSF) müssen folglich auch nicht mehr in Celle zur technischen Abnahme vorgeführt werden?





In der Verordnung habe ich über eine Bezuschußklausel auch nichts gelesen.

Brauchst Du auch nicht, ist aber so. Siehe hier (vielleicht mal lesen?).



Gruß



Daniel


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