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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Kostenbescheid zur Beseitigung einer Ölspur | 8 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / | 338471 | ||
Datum | 09.05.2006 11:53 MSG-Nr: [ 338471 ] | 5722 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Jürgen Ringhofer Ich meine zu wissen, dass die Feuerwehr durch Urteil nicht immer ein volles LF zum abstreuen einer Ölspur ( hier Ölfleck ) in Rechnung stellen kann. Das gilt grundsätzlich im Zusammenhang mit Gebührenbescheiden. Es kann nur das angerechnet werden, was auch tatsächlich gebraucht wurde, und nicht das, was auf Verdacht oder weil es immer schon war, mit ausgerückt ist. Stichworte: Ermessen und Verhältnismäßigkeit. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Im akutellen Fall sollen wegen ein paar tropfen Motorsägenöl 10 Mann in Rechnung gestellt werden!! Klarer Ermessenfehler. Wurde dem Verursacher eigentlich die Möglichkeit eingeräumt, das Öl selbst zu beseitigen? Auch das gehört zur pflichtgemäßen Ermessensausübung. Tipp: Widerspruch mit Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit der in Rechnung gestellten Einsatzkräfte in Verbindung mit der Pflicht zur Ermessenausübung beim Ausstellen des Gebührenbescheids einlegen und abwarten. Sollte das keinen Erfolg haben, Klage einreichen. In diesem Fall wird in der Regel erst einmal und ausschließlich geprüft, ob irgendwo ein Ermessensfehler vorliegt. Den wird in diesem Fall auch der Richter schnell finden und den Gebührenbescheid für nichtig erklären. Gruß | ||||
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