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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKostenbescheid zur Beseitigung einer Ölspur8 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / 338483
Datum09.05.2006 12:24      MSG-Nr: [ 338483 ]5625 x gelesen

Hallo Ringo,



das Einzige was mir dazu einfällt ist das VG Köln (SgEFeu § 41 Abs.3 FSHG Nr. 2), dass zu einem anderen Sachverhalt folgende Überlegungen angestellt hat:

1. Fahrzeugkosten

Verfügt die alarmierte Feuerwehr nur über ein Fahrzeug, das im konkreten Fall alarmiert und berechnet wurde, so stellt sich die Frage, ob ein anderes - ggfs. kleineres - Fahrzeug ausreichend gewesen wäre, nicht.



2. Personalkosten

Der Einsatz der aus neun Personen bestehenden Löschgruppe ist geboten, wenn der Umfang der erforderlichen Lösch- und Rettungsarbeiten im Zeitpunkt der Alarmierung nicht bekannt ist, so daß eine Reduzierung der Kräfte auf das zwingend erforderliche Maß nicht möglich ist.



3. sächliche Mittel (Ölbindemittel)

Da bei Unglücksereignissen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen der Austritt von Öl naheliegend und die durch ausgetretenes Öl verursachten Gefahren und Schäden für die Umwelt, insbesondere den Wasserhaushalt, erheblich sind, ist der Einsatz eines Ölbindemittels sachgerecht.




Wenn man sich die Personalkosten-Überlegungen ansieht, scheint man da eine Abwägung für erforderlich zu halten.

Andere Urteile zum Thema Kostenersatz beziehen sich meist auf Satzungsrechtliche Probleme (die wären in einem konkreten Fall auch zu prüfen).

Wie kann man so eine Personalüberlegung nun anstellen?

Da kann man m.E. so ziemlich alles argumentieren, je nachdem, wo man hin will.



Aus Sicht der Gemeinde:

- bereits durch Alarmierung der FF fallen für alle FA Kosten an (Verdienstausfall)

- Soweit kein Kleinfahrzeug für diese Einsätze zur Verfügung steht, muss immer ein vollbesetztes Fahrzeug ausrücken, um einsatzfähig zu bleiben

- die Kräfte der BF stehen in der Zeit des Einsatzes für keine anderen Tätigkeiten zur Verfügung



Aus Sicht des Halters:

- die Art der alarmierten Feuerwehr (FF/BF) kann nicht für die Kosten des Halters entscheidend sein

- Es kann nicht sein, dass der Halter je nach Ausstattung der Feuerwehr mal 2 FA und mal 9 FA bezahlen muss

- die Kosten für die eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Feuerwehr müssen für den Halter als "Vertragspartner" zuvor abschätzbar sein, wie bei einem Werkvertrag kann das nur der "üblicherweise" gezahlte Lohn sein. Der umfasst aber regelmäßig nur den Lohn für die tatsächlich Tätigen.



...



Gruß

Sven


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