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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Kostenbescheid zur Beseitigung einer Ölspur | 8 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 338483 | ||
Datum | 09.05.2006 12:24 MSG-Nr: [ 338483 ] | 5625 x gelesen | ||
Hallo Ringo, das Einzige was mir dazu einfällt ist das VG Köln (SgEFeu § 41 Abs.3 FSHG Nr. 2), dass zu einem anderen Sachverhalt folgende Überlegungen angestellt hat: 1. Fahrzeugkosten Wenn man sich die Personalkosten-Überlegungen ansieht, scheint man da eine Abwägung für erforderlich zu halten. Andere Urteile zum Thema Kostenersatz beziehen sich meist auf Satzungsrechtliche Probleme (die wären in einem konkreten Fall auch zu prüfen). Wie kann man so eine Personalüberlegung nun anstellen? Da kann man m.E. so ziemlich alles argumentieren, je nachdem, wo man hin will. Aus Sicht der Gemeinde: - bereits durch Alarmierung der FF fallen für alle FA Kosten an (Verdienstausfall) - Soweit kein Kleinfahrzeug für diese Einsätze zur Verfügung steht, muss immer ein vollbesetztes Fahrzeug ausrücken, um einsatzfähig zu bleiben - die Kräfte der BF stehen in der Zeit des Einsatzes für keine anderen Tätigkeiten zur Verfügung Aus Sicht des Halters: - die Art der alarmierten Feuerwehr (FF/BF) kann nicht für die Kosten des Halters entscheidend sein - Es kann nicht sein, dass der Halter je nach Ausstattung der Feuerwehr mal 2 FA und mal 9 FA bezahlen muss - die Kosten für die eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Feuerwehr müssen für den Halter als "Vertragspartner" zuvor abschätzbar sein, wie bei einem Werkvertrag kann das nur der "üblicherweise" gezahlte Lohn sein. Der umfasst aber regelmäßig nur den Lohn für die tatsächlich Tätigen. ... Gruß Sven | ||||
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