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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Gesetzliche Unfallversicherung
RubrikAusbildung zurück
ThemaTruppmann11 Beiträge
AutorRain8er 8K., Büdingen / 342227
Datum05.06.2006 14:50      MSG-Nr: [ 342227 ]5442 x gelesen

Die UVV "Feuerwehren" GUV 7.13 fordert im § 12 Abs. 1, dass jedem Feuerwehrangehöri-gen bei Ausbildung, Übung und Einsatz Feuerwehrschutzanzug, Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk zur Verfügung zu stellen ist. Bei besonderen Gefahren ist darüber hinaus entsprechende spezielle persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, z.B. Feuerwehrsicherheitsgurt, Feuerwehrleine, Atemschutzgerät, Schutzanzug gegen Chemikalien, Hitze und Kontainination, Schnittschutzhose, Gehörschutz, Kopfschutzhaube gegen Flammeinwirkung.

Näheres steht doch auch in den Bundes-einheitlichen Feuerwehrdienstvorschriften.




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