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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaÜberprüfung von Feuerlöschern in Gerätehaus und Fahrzeugen39 Beiträge
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344343
Datum21.06.2006 18:42      MSG-Nr: [ 344343 ]19690 x gelesen

Tach, Post!

Geschrieben von Jürgen M@yeres wäre jetzt super wenn jemand einfach mal die rechtlichen Grundlagen zu den Fristen der Feuerlöscherprüfung hier mal auf der Basis der hier angeführten Verordnungen usw. in auch für uns "Laien" verständlichen Form posten würde.

Feuerlöscher sind Druckbehälter i.S. der Druckgeräteverordnung und als solche überwachungsbedürftige Anlagen i.S. des dritten Abschnitts der BetrSichV.
Wiederkehrende Prüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen werden in § 15 BetrSichV geregelt. Da findet man jetzt u.a. besagte zwei Jahre.
Jetzt ist ein Feuerlöscher aber auch ein besonderes Druckgerät nach § 17 BetrSichV, somit gelten für die Prüfung nach § 15 BetrSichV die Vorschriften des Anhang 5 BetrSichV. Und wenn man sich mal die Mühe macht, dort (in Anhang 5) die Nr. 6 zu lesen, so findet man dort folgendes:
6 Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter

(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1000 bar × Liter beträgt.

(2) Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.


D.h. es ist für die wiederkehrende Prüfung zunächst mal zu unterscheiden, ob es sich um Auflade- oder Dauerdrucklöscher handelt. Ist es ein Aufladelöscher, so braucht eine wiederkehrende Prüfung nur dann durchgeführt werden, wenn der Aufladelöscher nachgefüllt wird.

Somit ist die Behauptung, Feuerlöscher müssten alle zwei Jahre geprüft werden, so pauschal einfach falsch. Und nichts anderes habe ich behauptet.


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -


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