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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Überprüfung von Feuerlöschern in Gerätehaus und Fahrzeugen | 39 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 344343 | ||
| Datum | 21.06.2006 18:42 MSG-Nr: [ 344343 ] | 19690 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Jürgen M@yer es wäre jetzt super wenn jemand einfach mal die rechtlichen Grundlagen zu den Fristen der Feuerlöscherprüfung hier mal auf der Basis der hier angeführten Verordnungen usw. in auch für uns "Laien" verständlichen Form posten würde. Feuerlöscher sind Druckbehälter i.S. der Druckgeräteverordnung und als solche überwachungsbedürftige Anlagen i.S. des dritten Abschnitts der BetrSichV. Wiederkehrende Prüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen werden in § 15 BetrSichV geregelt. Da findet man jetzt u.a. besagte zwei Jahre. Jetzt ist ein Feuerlöscher aber auch ein besonderes Druckgerät nach § 17 BetrSichV, somit gelten für die Prüfung nach § 15 BetrSichV die Vorschriften des Anhang 5 BetrSichV. Und wenn man sich mal die Mühe macht, dort (in Anhang 5) die Nr. 6 zu lesen, so findet man dort folgendes: 6 Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter D.h. es ist für die wiederkehrende Prüfung zunächst mal zu unterscheiden, ob es sich um Auflade- oder Dauerdrucklöscher handelt. Ist es ein Aufladelöscher, so braucht eine wiederkehrende Prüfung nur dann durchgeführt werden, wenn der Aufladelöscher nachgefüllt wird. Somit ist die Behauptung, Feuerlöscher müssten alle zwei Jahre geprüft werden, so pauschal einfach falsch. Und nichts anderes habe ich behauptet. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - TROLL COLLECT - Trolls im Forum | ||||
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