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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Überprüfung von Feuerlöschern in Gerätehaus und Fahrzeugen | 39 Beiträge | ||
Autor | Rain8er 8W., Eich am Rhein / | 344410 | ||
Datum | 21.06.2006 23:16 MSG-Nr: [ 344410 ] | 19019 x gelesen | ||
Zum Glück haben meine Vorredner es richtig gestellt. Feuerlöscher müssen nach spätestens 24 Monaten einer brandschutztechnischen Prüfung unterzogen werden. Und Aufladelöscher sind hierzu auch zu öffnen und wiederzubefüllen. Anmerkung: § 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel geprüft werden, entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | ||||
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