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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatzfahrt mit SoSi, was ist erlaubt?? | 38 Beiträge | ||
Autor | Albr8ech8t K8., Ostfildern / BW | 344755 | ||
Datum | 23.06.2006 15:06 MSG-Nr: [ 344755 ] | 15872 x gelesen | ||
Generell gilt im Straßenverkehr immer noch der § 1 der STVO, den, wie mir scheint, viele vergessen haben. Dort steht im Abs.1 "Die Teilnahme am Straßenvekehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Im Abs. 2 steht: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein ander geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird". Dieser § spielt bei der Rechtssprechung eine große Rolle. Der § 35 STVO erlaubt nun dem SoSifahrer, von den Vorschriften der STVO abzuweichen. Die Voraussetzungen dafür stehen auch in diesem § . Im Abs. 8 steht: "Sonderrechte dürfen nur unter gebürender Berücksichtigung der öffenlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden!". Bei jeder Einsatzfahrt ist stets der Verhältnismäsigkeitsgrundsatz zu beachten. Es ist abzuwägen, welches Maß an Wagnis nach Dienstzweck und Verkehrslage zulässig ist. Je mehr man von den Verkehrsregeln abweicht, um so mehr muß man sich vergewissern, dass der Verkehr die Sondersingnale beachtet und uns das Vorrecht zugesteht. Ist dies nicht der Fall, müssen wir uns wie ein normaler Verkehrsteilnehmer verhalten. So verlangt es der Gesetzgeber. Letztendlich können wir nur helfen, wenn wir ankommen und unterwegs nicht selber Hilfe brauchen. Dies gilt auch für die Fahrt zum Feuerwehrhaus. Ein alter Hase hat bei uns eimal gesagt: fahret langsam, s´pressiert! ( Auf HD: fahrt langam, es eilt! ). Über diesen Satz sollte jeder einmal nachdenken. Mit freudl. Grüßen A.Kaiser | ||||
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