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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | 2-teilige Schiebeleiter | 17 Beiträge | ||
Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern | 349101 | ||
Datum | 14.07.2006 11:40 MSG-Nr: [ 349101 ] | 6769 x gelesen | ||
Knecht des Grauens! Jaja, das ist eben das problematische. In der BayBO steht nun mal drin Geschrieben von BayBO, Art. 15, Abs. 2 Satz 3 Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der Da steht leider nicht Wärschönwenngeschrieben von BayBO, Art. 15, Abs. 2 Satz 3 kann eine weitere notwendige Treppe sein oder nur eine Steckeleiter oder eine Dreheleiter und keinesfalls eine Schiebeleiter, wenn die Feuerwehr über genau diese Rettungsgeräte verfügt. Dann muss die Gemeinde garantieren, dass dieses (oder ein entsprechendes) Rettungsgerät immer da ist. Ihr (und die Bewöhner) werdets schon merken, im Nachhinein sagt sich immer leicht "lag/liegt im Verantwortungsbereich des Nachweiserstellers". Oder hoffentlich auch nicht. Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz | ||||
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