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Landesfeuerwehrverband
RubrikFeuerwehrtechnik zurück
Thema2-teilige Schiebeleiter17 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern349101
Datum14.07.2006 11:40      MSG-Nr: [ 349101 ]6769 x gelesen

Knecht des Grauens!

Jaja, das ist eben das problematische.
In der BayBO steht nun mal drin
Geschrieben von BayBO, Art. 15, Abs. 2 Satz 3 Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der
Feuerwehr erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.


Da steht leider nicht
Wärschönwenngeschrieben von BayBO, Art. 15, Abs. 2 Satz 3 kann eine weitere notwendige Treppe sein oder nur eine Steckeleiter oder eine Dreheleiter und keinesfalls eine Schiebeleiter, wenn die Feuerwehr über genau diese Rettungsgeräte verfügt.

Dann muss die Gemeinde garantieren, dass dieses (oder ein entsprechendes) Rettungsgerät immer da ist.

Ihr (und die Bewöhner) werdets schon merken, im Nachhinein sagt sich immer leicht "lag/liegt im Verantwortungsbereich des Nachweiserstellers". Oder hoffentlich auch nicht.

Grüßla,
FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

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