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RubrikTaktik zurück
ThemaWelche tragbare Leiter gilt als Rettungsweg?22 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW349373
Datum15.07.2006 23:10      MSG-Nr: [ 349373 ]14306 x gelesen

Geschrieben von ---Andreas Bräutigam---
Aus dem schnellen Nachlesen einiger Mitschriften und Skripte:

Nirgendwo! Im Baurecht findest Du nur den Sammelbegriff "Rettungsgeräte der Feuerwehr". Da die Brüstung "erreichbar" sein muss - und aufgrund des GMV-, scheiden SPRUNGrettungsgeräte schon mal aus (außerdem wird im § 5 der Begriff "Anleitern" verwendet).
Bleiben also tragbare Leitern und Hubrettungsgeräte. Aus den Vorschriften des §5 ergibt sich logisch, dass bis 8m Brüstungshöhe tragbare Leitern verwendet werden sollen, darüber hinaus Hubrettungsgeräte (--> Aufstellflächen).


Ich fasse also mal zusammen:

Wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehren führen soll, muss
- bei Brüstungshöhen unter 8 m keine weitere Bedingung erfüllt werden
- bei Brüstungshöhen über 8 m eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge vorhanden sein
und
- bei Brüstungshöhen über 8 m das Rettungsgerät vorhanden sein

Soweit richtig?

Dann heisst das für mich als Forderung an die Feuerwehr:
- Jede Feuerwehr muss im ersten Zugriff bis 8 m Brüstungshöhe retten können (nach FwDV10 ist die Rettungshöhe der vierteiligen Steckleiter aber ca. 7 Meter?!)
- höhere Fenster als Rettungsweg sind nur zulässig, wenn
-- für Brüstungshöhen bis 12 m entweder eine dreiteilige Schiebleiter _oder_ ein Hubrettungsgerät vorhanden ist.
-- für Brüstungshöhen über 12 m ein Hubrettungsgerät vorhanden ist.

Oder sieht der Gesetzgeber das anders?

(so ganz logisch ist das ja alles nicht...)

Gruß,
Henning



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