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RubrikTaktik zurück
ThemaWelche tragbare Leiter gilt als Rettungsweg?22 Beiträge
AutorGerr8it 8S., Hückelhoven / 349637
Datum17.07.2006 11:40      MSG-Nr: [ 349637 ]14152 x gelesen

Moin,

ich haben mal in den Kommentar von 1998 ( 9. Auflage Kommentar BauO NW von Gädtke, Böckenförde, Temme, Heinz ) nachgelesen.

Und da folgende Interpretation zu den FW Rettungsgeräten gefunden.
§ 17 Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr

Das BauO Recht geht davon aus, daß die FW bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen, die bis zu 8m über der Geländeoberfläche liege, in der lage ist mittels der tragbaren Steckleiter aus dieser Höhe Personen bergen und einen Löschangriff vortragen zu können. Die Steckleiter, die eine Insgesammtlänge von 9m ( ?! ) erreicht, ist das Rettungsgerät, das die FW in jedem Löschzug mitführt.

und weiter:

Als erforderliches Rettungsgerät der Feuerwehr muß bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8m über der Geländeoberfläsche liegt, in der Regel das Hubrettungsfahrzeug wie die Kraftfahrdrehleiter mit ebtsprechender Ausschublänge angesehen werden. Wird ein solches Fahrzeug von der FW nicht vorgehalten, kann im Einzellfall geprüft werden, ob die FW eine Schiebeleiter vorhält und so ausgebildet ist, daß sie diese als zweiten Rettungsweg einsetzten kann, Diese Leiter hat jedoch b´nur eine Einsatzmöglichkeit bis zu etwa 10m Höhe.


Frage:
- ist diese in einem Aktuellern Kommentar anderes Beschrieben?
- wird die Multifunktionsleiter dann auch bewährtete
- Wo kommen die Leiterlängen und Rettunsghöhen aus dem Kommentar her ?
- Welche Rechtliche verbindlichkeit hat eigendlich so ein Kommentar ?


Gruß aus Hückelhoven


Gerrit


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