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Strassenverkehrzulassungsordnung
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBlau- oder Orangelicht auf Privat-PKW zur Unfallstellenabsicherung!!! FOLGEN???56 Beiträge
AutorMark8us 8G., Berlin / Berlin352652
Datum31.07.2006 16:01      MSG-Nr: [ 352652 ]22257 x gelesen

Hallo Werner!

Hier der Senf aus der Hauptstadt dazu:

Du hast völlig richtig erkannt, dass nur die in § 52 Abs 3 und 4 genannten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge der genannten Organisationen blaues bzw. gelbes Blinklicht führen dürfen.
Dafür müssen entsprechend Genehmigungen der Staßenverkehrsbehörde eingeholt werden bzw. die in der StVZO dargelegten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Es ist daher unerheblich, ob feste oder abnehmbare Rundumleuchte, es spielt auch keine Rolle, ob das Fahrzeug steht oder fährt.
Nur die § 52 StVZO beschriebenen Umstände rechtfertigen den Einsatz von blauen oder gelben Kennleuchten, bzw Dachaufsetztern für Ärzte (für diese kostet es 10,00 ?, wenn die die erteilte Genehmigung nicht vorweisen können)

Für alle anderen gilt: runter mit den Lichtorgeln und Einsatz im Partykeller aber nicht im öffentlichen Verkehrsraum.
Ein Verstoß gegen das og. Verbot wird mit 20,00 ? geahndet, bei Führerscheininhabern auf Probe kommt noch ein Punkt dazu.

Gruß Markus.


Nur wer ankommt, kann helfen.

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