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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Blau- oder Orangelicht auf Privat-PKW zur Unfallstellenabsicherung!!! FOLGEN??? | 56 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 352720 | ||
Datum | 31.07.2006 22:10 MSG-Nr: [ 352720 ] | 21610 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Thomas Heckmann Einige denken an die §§52f StVO, also die Geschichte "Sonder-/Wegerechte" Die denken auch an die StVZO, §52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten Absatz 4 folgende. Es ist zu unterscheiden, ob man ein gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4 StVZO) oder eine Warnleuchte (§ 53a Abs. 2 Nr. 2 StVZO). Das gelbe Blinklicht dürfen nur die in § 52 StVZO genannten Fahrzeuge führen, die Warnleuchte kann jeder mit sich rumtragen, wie er lustig ist. Geschrieben von Thomas Heckmann Privat finde ich (zweites!) Warndreieck oder Warnleuchte auf dem Dach auch viel effektiver als die Bodenhinternisleuchte vom Lkw. Du verwechselst da was: die Warnleuchte ist die Bodenhinernisleuchte vom LKW. Das was Du willst, ist die gelbe Blinkleuchte, die Du nun mal nicht führen darfst, selbst wenn fünf Polizisten Dir das vorschlagen. Zugelassen müssen sowohl die Warnleuchte, als auch die orange Blinkleuchte sein. Ich kann nur empfehlen, allenfalls die Wanrleuchte zu empfehlen. Gruß Sven | ||||
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