Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Pflichtfeuerwehr in Malchow? | 62 Beiträge |
Autor | Gunn8ar 8H., Trittau / S-H | 353285 |
Datum | 04.08.2006 08:42 MSG-Nr: [ 353285 ] | 21669 x gelesen |
Infos: | 03.08.06 Stadt in Mecklenburg löst "mafiöse" Feuerwehr auf 01.08.06 Malchows Feuerwehr gilt als „mafiös“
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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Brandschutzgesetz
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Pflichtfeuerwehr
2. Polizeiführer
Hmmm,
das FSHG NRW ist da leider nicht so eindeutig wie das BrSchG aus Schleswig-Holstein:
§ 5 Arten der Feuerwehren
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und die Werkfeuerwehren.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können nebeneinander aufgestellt werden.
§ 16 Pflichtfeuerwehr
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht ausreichend erfüllt werden können. Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, kann diese durch eine Pflichtfeuerwehr verstärkt werden.
...
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt die erforderliche Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern für mindestens sechs und höchstens zwölf Jahre durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Wehrführung und ihre Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen. Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, ist die Wehrführung der freiwilligen Feuerwehr auch Wehrführung der Pflichtfeuerwehr.
Danach stimme ich Dir nämlich vollkommen zu. Allerdings ist das Brandschutzgesetz MV noch unklarer, bzw. uneindeutiger, als es das FSHG schon ist.
Meiner Ansicht nach kann man daraus zumindest nicht schließen, dass die Auflösung der FF wegen der Einrichtung einer PF nicht zugelassen ist. Über die Verhältnismäßigkeit kann ich hier nicht sprechen.
mit kameradschaftlichen Grüssen
Gunnar
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