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| Thema | Urteil Organisationsverschulden bei Übermüdung | 7 Beiträge | ||
| Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 354356 | ||
| Datum | 10.08.2006 12:57 MSG-Nr: [ 354356 ] | 4064 x gelesen | ||
Geschrieben von Ulrich Cimolino alle entsprechenden Kollegen KEINE Nebentätigkeitsgenehmigungen bekommen, oder diese nur unter der Auflage erteilt werden, dass im Anschluß an den regulären Dienst und vor dem nächsten Dienst über eine definierte Zeit KEINE Arbeitsleistung erbracht werden darf. Hallo, ich kann im Moment nicht den genauen Wortlaut bei der "Genehmigung von Nebentätigkeiten" sagen, ist aber sinngemäß so festgehalten. Weiterhin ist der Zeitumfang (x % von der Arbeitszeit) begrenzt. Halte ich im übrigen auch für den Schutz des Arbeitnehmers für richtig. Durch die wirtschaftliche Lage hat sich jedoch auch die Anzahl und die Art der Nebentätigkeiten drastisch verändert. Heute sind Sicherheitswachen (über die Branddirektion) im Theater, Messe usw. ein gefragter Renner oder Kollegen betätigen sich im organisatorischen/handelsunternehmerischen Bereich. Die klassischen Tätigkeiten auf dem Drecklaster, Mulde usw. gibt es fast nicht mehr. An der Messe, Europas größter Baustelle, fährt nicht der Schichtler sondern der Pole....... Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer www.firehelmets.info | ||||
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