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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | DRk und RettAssG | 178 Beiträge | ||
Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 354966 | ||
Datum | 13.08.2006 11:25 MSG-Nr: [ 354966 ] | 178836 x gelesen | ||
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Geschrieben von Guido Lobermann Da die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr Aufgabe der Gemeinden ist, stellt diese doch wohl auch den Einsatzleiter? OrgL+LNA sind ggf. Einsatzabschnittsleiter oder bei einem reinen RD-Einsatz von mir aus auch EL Nein so verstehe ich die Rechtslage nicht. Nach RDG §7 http://www.m-pet.de/Recht_/Landesrecht/West_/Niedersachsen/NRettDG/nrettdg.html Da steht für die örtliche Einsatzleitung (LNA+ Tech. Leiter RD):"Sie ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen an Stelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten." Irgendeine Verbindung mit dem Brandschutzgesetz kann ich nicht erkennen http://www.feuerwehrschulen.niedersachsen.de/servlets/download?C=14774288&L=20 Eine gemeinsame Einsatzleitung für Brandschutz, Hilfeleistung (als Aufgabe der Gemeinde) und Rettungsdienst (als Aufgabe des Kreises) unterhalb des K-Falls kann ich nicht erkennen. Gruß Ingo | ||||
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