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Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaHuPF76 Beiträge
AutorHolg8er 8S., Gundersheim / Rheinland-Pfalz356583
Datum21.08.2006 09:33      MSG-Nr: [ 356583 ]24541 x gelesen
Infos:
  • 21.08.06 HuPF 1 - Überjacke
  • 19.08.06 HuPF 4 - Überhose
  • 19.08.06 HuPF 3 - Jacke
  • 19.08.06 HuPF 2 - Hose

  • Geschrieben von Oliver FriedPersönliche Schutzausrüstungen
    § 12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
    Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
    zur Verfügung gestellt werden:
    1. Feuerwehrschutzanzug
    2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
    3. Feuerwehrschutzhandschuhe
    4. Feuerwehrschutzschuhwerk M

    GUV-V C53
    12
    Zu § 12 Abs. 1 Nr. 1:
    Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die universelle Feuerwehrschutzkleidung
    den landesrechtlichen Regelungen entspricht.


    Hallo,
    hier steht aber noch mehr
    (2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen
    vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt
    sind.
    Zu § 12 Abs. 2:
    Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:
    ? Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkungen,



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