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Fahrerlaubnisverordnung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKonsequenzen für Einsatzfahrt ohne gültigen Führerschein?82 Beiträge
AutorThom8as 8B., Horst / Mecklenburg-Vorpommern359260
Datum05.09.2006 20:44      MSG-Nr: [ 359260 ]27868 x gelesen

nochmal zur Frage ob der §74 abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) Angehörige der Feuerwehr in bestimmten Fällen von den Festlegungen der FEV (und/oder bestimmten Festlegungen des StVG) entbindet:

Wir haben jetzt also das Straßenverkehrsgesetz:

§2 StVG

(1) "Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen."

ferner haben wir die Fahrerlaubnisverordnung

§ 4 FEV "Erlaubnispflicht"
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.

...und...

§74 FeV "Ausnahmen"
(5) Die [...] Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes [...] sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.


scheint ein Widerspruch zu sein....
Die These lautete dann hier im Thread: Gesetz sticht Verordnung, §74(5) ist hinfällig und wurde nur so aus Gewohnheit da rein geschrieben

sorry, aber mit der Interpretation würde man meiner unmaßgeblichen Meinung nach als Jurystudent im ersten Semester bei der Hausarbeit durchfallen.

Vielleicht hilft der Blick in § 6 des StVG weiter:

§ 6 "Ausführungsvorschriften":

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1,


aaaaah, da haben wir's ja! Das Ministerium wird ermächtigt Verordnungen zu erlassen, deren Inhalt den §2 (1) Satz 1 des StVG für bestimmte Fälle/Personen hinfällig werden lässt.

ich würde mal sagen: §74 (5) FEV gilt ohne wenn und aber.
das heisst § 4 (1) FEV gilt unter bestimmten Bedingungen nicht
d.h. im konkreten Fall: der Maschinist darf sehr wohl ohne die entsprechende Fahrerlaubnis fahren, sofern dies geschieht

1. zur erfüllung hoheitlicher Aufgaben und dazu
2. dringend geboten ist und dabei
3. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt wird.

fehlt jetzt nur noch die Auslegung wann ein Fall dringend ist und
was genau "gebührende" Berücksichtigung ist.


P.S.: Alles oben gesagte ist so zu verstehen wie es gemeint ist.

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