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Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Strafgesetzbuch
Rettungsdienst
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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaEs gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC63 Beiträge
AutorDetl8ef 8M., Braunschweig / 361037
Datum15.09.2006 21:09      MSG-Nr: [ 361037 ]17550 x gelesen

Dann darf er das als Krankenpfleger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sicher aber nicht aufgrund des SAN C. Ich weiß nicht welche Vorgaben der BW-Sanitäter hat aber wenn er dem RS gleichgestellt ist gelten die gleichen Regeln nach §34 StGB wie für den auch.

Denkt immer daran egal was ihr draußen tut:

Wenn es nicht den geltenden Regeln und Maßgaben der BÄK und Eures Leiters RD und dem §34 StGB entspricht hat der Staatsanwalt alnge Zeit Euch den Strick zu knüpfen weil ihr Eure Kompetenzen, Ausbildungen und Euer Können (nicht im Sinne von erlernt, sondern beherrscht durch ständiges Anwenden und Training) überschätzt und überschritten habt....

Gruß

Detlef



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