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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaEs gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC63 Beiträge
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg361056
Datum15.09.2006 22:35      MSG-Nr: [ 361056 ]17533 x gelesen

Geschrieben von Florian Beschdas steht in der Stellungnahme der BÄK; aber in keinem Gesetzes Text....

Hallo,

aber z.B. gibt es diese Infos:

Bedeutsam ist hierbei die Frage, ob diese Tätigkeit Ausübung der Heilkunde im Rechtssinne von Art. 12 I. Satz 2 Grundgesetz (GG), §§ 1, 11 Bundesärzteordnung (BÄO), § 1 GOÄ [inzidenter § 4 Abs. 2 GOÄ], und der Heilberufsgesetze, §§ 26 ff. Ärzte-ZV] ist oder nicht, denn der Gesetzgeber gestattet die Ausübung der Heilkunde nicht Jedem, da er eine solche Tätigkeit nur bestimmten Personen vorbehalten hat, nämlich außer approbierten Ärzten nur solchen, denen dafür eine besondere behördliche Erlaubnis erteilt worden ist, während allen Anderen die Ausübung der Heilkunde untersagt bleibt und Verstöße gegen dieses Verbot mit Strafe bedroht ist.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer

www.firehelmets.info



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