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Strafgesetzbuch
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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaEs gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC63 Beiträge
AutorJan 8R., Rödermark / Hessen362088
Datum22.09.2006 16:49      MSG-Nr: [ 362088 ]17587 x gelesen

Mal was ganz Grundsätzliches....

... im Deutschen Recht gibt es den Ausdruck "Notkompetenz" gar nicht und somit auch keinen Gesetzestext. Die "Notkompetenz" ist nur eine Empfehlung der BÄK und in keinsterweise rechtl. bindent oder anwendbar.

Paragraphen die zur Anwendung kommen z.B.

Strafgesetzbuch (StGB)

§34 Rechtfertigender Notstand
§222 Fahrlässige Tötung
§223 Körperverletzung
§224 Gefährliche Körperverletzung
§226 Schwere Körperverletzung
§227 Körperverletzung mit Todesfolge
§229 Fahrlässige Körperverletzung

etc.

Gruß Jan

P.S.

Mal was anderes interessantes... ein Defi, Venenverweilkanüle etc. sind bei nicht-ärztlichen Personal "Waffen" was zu folge hat das es gleiche eine Gefährliche Körperverletzung nach §224 StGB ist mit Strafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, und bei ärztlichen Personal der Defi etc. keine Waffen sind "da sie diese Geräte im Rahmen der ärztlichen Kunst" benutzen --> "nur" Körperverletzung nach §223 StGB mit einer Geldstrafe oder Strafe bis zu 5 Jahre.

Der Arzt kommt vielleicht mit einer Geldstrafe davon, nicht-ärztliche Personal nicht.
(§226 Schwere Körperverletzung außer aucht gelassen)



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