News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Es gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC | 63 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 362159 | ||
Datum | 23.09.2006 10:45 MSG-Nr: [ 362159 ] | 17634 x gelesen | ||
Geschrieben von Jan Rasmussen Ich weiß zwar nicht was "Pflichten des Geschäftsführers" damit zu tun hat, desweiteren haben im STRAFTRECHT Paragraphen aus dem BGB nicht zu tun. Doch. Wenn es um die "mutmaßliche Einwilligung" des Patienten (=> bei Bewußtlosigkeit) geht, dann ist der insofern interessant, wenn entschieden werden muss, wann man von selbiger ausgehen muss. Denn DAS entscheidet dann, ob eine strafbare Handlung überhaupt vorliegt. Geschrieben von Jan Rasmussen In den Händen eines Arztes sind es weder gefährliche Gegenstände noch Waffen. DAS bezweilfe ich mal recht stark. Zumindest dann, wenn entweder keine Einwilligung vorliegt oder eben nicht von einer mutmaßlichen EW ausgegangen werden kann (Warum auch immer.). Geschrieben von Jan Rasmussen Die juristen sprechen hier vom s.g. "lege artis" = Kunstgerecht, bzw. nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Schön. Es ändert aber nix ander Tatsache, dass es ein gefährlicher Gegenstand bleibt. Im Übrigen bleibt er es auch beim nicht-Arzt, wenn dieser die Maßnahme straffrei aufgrund der Einwilligung durchführt. Im Übrigen vermute ich mal, dass Sven schon im Bilde ist, was "Juristen" so sagen. ;-) Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
| ||||
<< [Master] | Thread gesperrt - Antwort nicht möglich | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|