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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaEs gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC63 Beiträge
AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen362159
Datum23.09.2006 10:45      MSG-Nr: [ 362159 ]17634 x gelesen

Geschrieben von Jan RasmussenIch weiß zwar nicht was "Pflichten des Geschäftsführers" damit zu tun hat, desweiteren haben im STRAFTRECHT Paragraphen aus dem BGB nicht zu tun.

Doch. Wenn es um die "mutmaßliche Einwilligung" des Patienten (=> bei Bewußtlosigkeit) geht, dann ist der insofern interessant, wenn entschieden werden muss, wann man von selbiger ausgehen muss. Denn DAS entscheidet dann, ob eine strafbare Handlung überhaupt vorliegt.

Geschrieben von Jan RasmussenIn den Händen eines Arztes sind es weder gefährliche Gegenstände noch Waffen.

DAS bezweilfe ich mal recht stark. Zumindest dann, wenn entweder keine Einwilligung vorliegt oder eben nicht von einer mutmaßlichen EW ausgegangen werden kann (Warum auch immer.).

Geschrieben von Jan RasmussenDie juristen sprechen hier vom s.g. "lege artis" = Kunstgerecht, bzw. nach den Regeln der ärztlichen Kunst.

Schön. Es ändert aber nix ander Tatsache, dass es ein gefährlicher Gegenstand bleibt. Im Übrigen bleibt er es auch beim nicht-Arzt, wenn dieser die Maßnahme straffrei aufgrund der Einwilligung durchführt.

Im Übrigen vermute ich mal, dass Sven schon im Bilde ist, was "Juristen" so sagen. ;-)



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
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