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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaWarnblinklich einschalten -Ja oder Nein?20 Beiträge
AutorJens8 R.8, Bremervörde / Niedersachsen363827
Datum03.10.2006 16:42      MSG-Nr: [ 363827 ]8061 x gelesen

§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder

2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.




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