Geschrieben von Jens RugenIm übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will. Jetzt bin ich auf die Argumentation gespannt, inwiefern ein Feuerwehrangehöriger aufm Weg zum Gerätehaus andere gefährdet.
Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...
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