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Thema | OVG Münster zur Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung | 3 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 366088 | ||
Datum | 17.10.2006 16:34 MSG-Nr: [ 366088 ] | 6104 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Sebastian Krupp Den unten aufgeführten Auszug aus einem Gerichtsurteil findet man ja häufiger auf Feuerwehr-Homepages Das Zitat findet sich auch in einer Vielzahl der OVG Urteile. Zum Beispiel in den Beschlüssen vom 10.07. und 22.07.2002 und dem Urteil vom 23.08.2001. Geschrieben von Sebastian Krupp Mich würde interessieren, in welchem Zusammenhang diese Aussage getroffen wurde Feuergefahr in Wohnungen. ;-) Geschrieben von Sebastian Krupp welches Verfahren dort stattfand Problemkreis: Anpassung bestehender baulicher Anlagen an geltende Vorschriften; Brandschutzanforderungen an einen Rettungsweg. Es fehlte ein Rettungsweg und die Frage war, ob der nun nachträglich an das Gebäude getüddelt werden muss. Regelmäßig tauchen dabei Fragen des Bestandsschutzes auf und ob denn das Risko eines Brandes so hoch ist, dass man von einer konkreten Gefahr sprechen kann, die die Aufhebung des Bestandsschutzes rechtfertigt. Dazu das OVG in seinem Urteil 2001: "Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter Leben oder Gesundheit folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Reicht das? Gruß Sven | ||||
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