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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Lernbehinderte (junge) Erwachsene in der FF | 44 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 370104 | ||
Datum | 10.11.2006 20:55 MSG-Nr: [ 370104 ] | 13544 x gelesen | ||
Hi, Geschrieben von Michael Hilbert Immerhin schreibt das Feuerwehrgesetz nicht nur eine körperliche, sondern auch eine Geistige Eignung vor. Interressanterweise verlangt die "Unfallkasse Baden-Württemberg" schon vom Jugendfeuerwehrwart die positive Prüfung der geistigen und körperlichen Voraussetzungen von Bewerbern zur JF. "Kinder und Jugendliche zählen jedoch dann zu dem im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis, wenn bei einer entsprechenden Altersbegrenzung durch die Feuerwehrsatzung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr diese beachtet wurde und der zuständige Jugendfeuerwehrwart nach positiver Prüfung der geistigen und körperlichen Voraussetzungen des Kindes bzw. des Jugendlichen die offizielle Aufnahme in die Jugendfeuerwehr verfügt hat." Wie wird das so in der Praxis gehandhabt ? Wie sinnvoll ist diese Regelung ? Welche Maßstäbe müsste man da konzequenterweise im Sinne der UK-BW anlegen ? MkG Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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