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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
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RubrikSonstiges zurück
ThemaErsthelfer19 Beiträge
AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen371005
Datum15.11.2006 19:05      MSG-Nr: [ 371005 ]5023 x gelesen

Hallo!

Geschrieben von Ralf Freyerhat ein Mitarbeiter das Recht einer offiziellen Benennung als Ersthelfer in einem Betrieb nicht zuzustimmen, weil die innerbetrieblicher Organisation der Ersten Hilfe unzulänglich ist ?
Wie definiert man zulänglich bzw. unzulänglich? ;-)

Relevante Punkte:

§ 10 ArbSchG http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__10.html

§§ 24-28 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/show/1200580/a1.pdf

§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs. 1 haben sich
Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel
in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der
Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten
brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen,
soweit persönliche Gründe entgegenstehen.


Der Mitarbeiter muß also persönliche Gründe nennen. "Kann kein Blut sehen"

Geschrieben von Ralf FreyerIst ein Ersthelfer verpflichtet, auf diese Mängel hinzuweisen und auf deren Abstellung zu dringen ?
Ja. Hinweisen auf jeden Fall.

16 ArbSchG http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__16.html
Besondere Unterstützungspflichten

(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) ... Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.

§ 17 ArbSchG http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__17.html
§ 17

Rechte der Beschäftigten

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. ...


-> Anonyme Meldung an Aufsichtbehörde bzw. Berufsgenossenschaft.


MkG Sascha


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