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RubrikSonstiges zurück
ThemaErsthelfer19 Beiträge
AutorAndr8eas8 B.8, Hillscheid / RLP371025
Datum15.11.2006 20:00      MSG-Nr: [ 371025 ]5049 x gelesen

Geschrieben von Michael HilbertSorry, für was ist die dann da? Habt Ihr eine externe Fachkraft? Wenn ja, dann ist das Problem ein anderes, denn das sind idR nur Berater ohne Weisungsbefugnis

Achtung: auch die betriebsinterne Fachkraft für Arbeitssicherheit ist i.d.R. nicht weisungsbefugt.

Im Regelfall hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit nur beratende Funktion. Stellt sie Mängel fest, hat sie die Beteiligten und die Aufsicht davon zu unterrichten. Lediglich bei akuter schwerer Gefährdung ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, zur Abwendung eines möglicherweise unverhältnismäßig großen Schadens Weisungen zu erteilen, sofern die Aufsicht nicht anwesend und der gefährliche Zusatnd nicht auf andere Art und Weise zu beseitigen ist. Es empfiehlt sich, die Frage der Weisungsbefugnis im Arbeitsvertrag zu regeln.

Aus: Lehder/Skiba: Taschenbuch Arbeitssicherheit,
2.6.5: Fachkraft für Arbeitssicherheit
Seite 50.
Mit Bezug auf:
ASiG, BGV A6, BGV A2


Wie immer, meine Meinung. Ganz allein meine.
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