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Landesfeuerwehrverband
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaVB im Denkmalschutz (Wohnsiedlung)11 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern371283
Datum17.11.2006 12:13      MSG-Nr: [ 371283 ]6756 x gelesen

Hallo,
jaja, die alten Buden.

Wenns bekannt ist und ein gefährlicher Zustand erkannt wurde, könnte ggf. eine zivilrechtliche Haftungsforderung aufkommen.

Baurechtlich ist man dagegen immer schnell mit der Forderung nach Bestandsschutz da.
Bestandsschutz gilt dann, wenn das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens den materiell-baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Vorschriften entsprochen hat. Sollte dies nicht sein, --> kein Bestandsschutz auf Pfusch von damals!
Allerdings hat der Bestandsschutz auch seine Grenzen, wenns um Gefahr für Leben und Gesundheit geht.
Dazu würde folgendes passen:
Geschrieben von Hessischer VGH Fordert der Gesetzgeber erhöhte brandschutzrechtliche Standards bei der Errichtung von Neubauten, so vermag dies allein nachträgliche generelle bauaufsichtliche Anforderungen an rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf einer Überprüfung und Beurteilung der jeweiligen baulichen Situation im Einzelfall.
Im Hinblick darauf, dass brandschutzrechtliche Vorschriften vorsorgliche Schutzbestimmungen für Leben und Gesundheit treffen und dass es nach Ausbruch eines Brandes für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu spät ist, kann die nachträgliche Forderung von Maßnahmen des Brandschutzes nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine konkrete Gefahr im Sinne der herkömmlichen allgemeinen polizeilichen Definition vorhanden ist, das heißt, ein Schadenseintritt in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist; es genügt die fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist; Nach Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1999 (4 G 3007/97), s. auch Baurecht 2000, S. 553

Der Denkmalschutz kann evtl. irgendwelche Bauteile und Bauprodukte ohne Verwendbarkeitsnachweis "gesundbeten" und durch Handauflegen Kraft eigener Wassersuppe diesen Verwendbarkeitsnachweis erteilen, aber bei der Personensicherheit hat der Spass a Loch. Da wird sich auch der Denkmalschutz seines Namens erinnern, über den Schutz mal nachdenken und sich wohlweißlich nicht weit ausm Fenster lehnen.
Somit könnte aufgrund des Ergebnisses einer Feuerbeschau (NRW?) die Bauaufsichtsbehörde den Umstand genauer prüfen lassen und nachträgliche Forderungen stellen.
Und da ist es mit "vernetzten Rauch(warn)meldern" mit Sicherheit nicht getan. Man wird versuchen, zumindest den ersten Rettungsweg zu sichern, der scheinbar auch nicht so das gelbe vom Ei ist. Ggf sind hier bauliche Ertüchtigungen nötig, technisch evtl sogar mit SÜLA (Sicherheits-Überdrucklüftungsanlage) o.ä. Zusätzlich eine "echte BMA" mit Aufschaltung, Alarmierung, Todundteufel. Das wird dann aber ein geeigneter Brandschutzfachplaner, ggf. mit der Behörde zusammen, ausbaldowern
Frag doch mal bei der Bauaufsichtsbehörde Deines Vertrauens nach, die geben sehr gerne Auskunft. ;-))
(DAS IST EIN SCHERZ!!!)

Viel Spass beim Denzustandingriffkriegen,
Grüßla, FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

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