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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaAlleinstellungsmerkmal/Vergaberecht (war: Erfahrungen mit Aufbauten)11 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen372007
Datum21.11.2006 15:55      MSG-Nr: [ 372007 ]4718 x gelesen

Moin

Hier will ich mich mal kurz mit einer Frage anhängen die mich schon eine Weile beschäftigt.

Ich habe "auswärts" kürzlich ein Schild am Pumpenbedienstand gesehen, welches untersagte, den Pumpeneingang zwischen Tank- und Saugbetrieb zu schalten, wenn am Saugstutzen Druck ansteht, da ansonsten irgendwas beschädigt wird. (Schwenkklappe?)

Wenn also eine Brandbekämpfung über den Tank begonnen wurde (Die Tankgröße reicht dazu aus) und die Wasserversorgung kurz drauf steht, muss mit dem Aufdrehen des Hydranten gewartet werden, bis der Eingang umgestellt ist - so lange hat der Trupp kein Wasser.Er könnte ja vermutlich auch einen Kugelhahn einbaue
Ich will nun die Debatte um das generelle Nutzen des Tankfüllstutzens weißgott nicht wieder aufkochen, hier bliebe aber offenbar nur diese Möglichkeit übrig.

Mit einem Kugelhahn ist das Verstellen bei jedweden Druckverhältnissen möglich, so auch bei beiden wasserführenden Fahrzeugen hier bei uns.


Wäre es also nun zulässig, in einer Ausschreibung zu fordern, dass das Verstellen des Pumpeneingangs jederzeit möglich sein muss? Fachlich begründen lässt sich das wohl - ein Patent auf einen Dreiwegehahn wird vermutlich auch niemand haben - kann hier ein Hersteller der partout nur Schwenkklappen verbaut gegen vorgehen?

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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