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Tanklöschfahrzeug
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaDer Fahrer hätte nicht auf sein eingeschaltetes Horn vertrauen dürfen21 Beiträge
AutorKatj8a R8., Köln / NRW373150
Datum28.11.2006 10:18      MSG-Nr: [ 373150 ]8026 x gelesen
Infos:
  • 25.11.06 Feuerwehr-Unfall: Verfahren eingestellt
  • 25.11.06 Tödlicher Unfall im Einsatz: Verfahren gegen Feuerwehrmann eingestellt

  • Hi!

    Geschrieben von Patrick Weegen
    Also ehrlichgesagt, halte ich es schon für eine Sauerei, ein Ermittlungsverfahren nur gegen eine Geldbuße einzustellen, wenn der Unfallgegner auf Grund seinre Körperlichen verfassung (Schwerhörig, unter Alkoholeinfluss [lt. dem Beitrag in den News]) eigentlich gar nicht am Straßenverkehr hätte teilnehmen dürfen.
    Wenn dann noch ein solches Verhalten wie das Überholen der bereits wartenden PKWs dazu kommt, finde ich, dass hier (wenn überhaupt) nur eine geringe Schuld seitens des FA besteht.


    Eben. Wie Du gerade festgestellt hast, besteht nur eine geringe Schuld des FA. Aber es besteht eben eine.
    Und dieser Tatsache wurde genau mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Geldbuße Rechnung getragen. Der FA zahlt im Grunde genommen die Geldbuße, um den ungewissen Ausgang des weiteren Verfahrens abzuwenden. Er ist nicht vorbestraft o.ä. Das geht nur mit seiner Zustimmung und die hat er hier m.E. völlig richtig gegeben. Bei fahrlässiger Tötung ist der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Und schnell ergeben sich bei solchen Unfällen auch Geldstrafen in einer Höhe, wo sie als Vorstrafen relevant werden oder Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Man darf hier nicht vergessen, dass hier ein Mensch zu Tode gekommen ist und 3 weitere schwer verletzt wurden.

    Das
    Geschrieben von Patrick WeegenAlso in meinen Augen hat der Maschinist nicht falsch gehandelt.

    widerspricht aber dem
    Geschrieben von Patrick WeegenSicher hätte er noch langsamer fahren können

    Eben. Und das ist der Vorwurf, der eine Fahrlässigkeit begründet. Die Anforderung der Gerichte an Sonderrechtsfahrten über rote Ampel ist Schrittgeschwindigkeit, d.h. 4-7 km/h. Und wenn ich mal ganz ehrlich bin - die fahre ich bei weitem nicht immer und ich behaupte einfach mal ganz frech 90% der restlichen FA in diesem Land (ohne jetzt den Kollegen im vorliegenden Fall angreifen zu wollen, weil diese Details ja nicht bekannt sind) auch nicht. Achte doch mal bei euch darauf, mit welcher Geschwindigkeit über rote Ampeln gefahren wird. Da würde ich Geld wetten, dass das im Regelfall mindestens 20 km/h sind...

    Denn wer Schrittgeschwindigkeit fährt, kann nahezu immer anhalten, weil man im Grunde genommen nur noch rollt. Dann wäre das TLF auch eher nicht umgekippt sondern der Autofahrer wäre in dieses langsame Fahrzeug schlicht und einfach reingefahren. Das wäre vielleicht auch nicht gut für ihn ausgegangen, aber dann wäre dem Fahrer des TLF wenigstens kein Vorwurf zu machen gewesen.

    Ich weiß, dass man kaum mit der ganzen Idiotie der Bürger rechnen kann, dafür habe ich schon einiges an schwachsinnigen Reaktionen auf Alarmfahrten erlebt. Aber wir setzten uns über gewissen Spielregeln hinweg, auf die der Bürger vertraut - wie z.B. über eine grüne Ampel fahren zu können, ohne im Regelfall nach links und rechts gucken zu müssen. Und wenn wir uns darüber hinwegsetzen, muss dies eben unter äußerster Vorsicht geschehen.

    Stell dir doch mal selbst vor, du fährst mit 50+ km/h über eine grüne Ampel, denkst an nichts böses, hast die Musik vielleicht etwas lauter, vielleicht sogar 1-2 Bier getrunken und auf einmal fährt plötzlich mitten in dein Weg ein Feuerwehrfahrzeug...

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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