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Rubrik | Jux + Tollerei | zurück | ||
Thema | Sonderrechte - ganz anders betrachtet... | 47 Beiträge | ||
Autor | Sasc8ha 8J., Schierling / Bayern | 373379 | ||
Datum | 29.11.2006 16:52 MSG-Nr: [ 373379 ] | 16570 x gelesen | ||
Zu 1 1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Meines Wissens der §39 StVO Du schreibst ja selbst in dem Zitat: ...oder eine Handlung vornimmt, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommenwerden darf.... Der Ersteller dieses ''Leitfaden'' hat den für den Otto-Normal-Menschen geschrieben. Wenn man allein den Aufwand betrachtet, bis einem FA die Erlaubnis zum Führen und zum Einsatz eines SoSi auf Privat-PKW gestattet wird, wird der normale PKW Lenker nie in den Genuss dieses Rechtes kommen Zu 2 Na gut, aber fahren ohne Betriebserlaubnis führt zu einer weit höheren Strafe als 20,-- Euro Zu 3 Wird mit Sicherheit als Gefährlicher Eingriff gewertet, wenn aufgrund deiner SoSi-Geschichte auch nur geringfügig ein Dritter zu Schaden kommt. Hier gilt in meinen Augen klar das Verursacherprinzip. MkG Sascha Die gemachten Aussagen spiegeln nur meine eigene Meinung wider und nicht die der FF Schierling oder anderer Hilfsorganisationen | ||||
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