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Strafgesetzbuch
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Strassenverkehrzulassungsordnung
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RubrikJux + Tollerei zurück
ThemaSonderrechte - ganz anders betrachtet...47 Beiträge
AutorSasc8ha 8J., Schierling / Bayern373395
Datum29.11.2006 17:07      MSG-Nr: [ 373395 ]16664 x gelesen

Und hier der letzte Nachtrag.

Angenommen es läge weder der Straftatbestand der Nötigung noch der des gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr vor, so wäre insbesondere auch der Straftatbestand des Mißbrauchs von Notrufen und Nothilfemitteln zu prüfen.

§ 145 StGB Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das geschützte Rechtsgut der Strafnorm ist das Allgemeininteresse an wirkungsvoller staatlicher und privater Hilfe in plötzlichen Notsituationen. So ist ein Missbrauch von Notzeichen auch beim Einsatz von optischen Signalen anzunehmen, wenn der Täter nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht berechtigt ist, das Signal zu verwenden. Käme es außerdem noch zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, so wären zwei Straftatbestände, nämlich der des § 145 StGB und der des § 315 c StGB erfüllt.

Daneben ist die Tatbegehung nach §§ 52 Abs. 3, 69 a Abs. 3 Nr. 18 , 49 a StVZO i. V. m § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Der Zweck des Blaulichts erfordert eine Begrenzung der Zulassung auf eine möglichst geringe Fahrzeugzahl. Daher gilt § 52 Abs. 3 StVZO:

Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht ( Rundumlicht ) dürfen ausgerüstet sein
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando,- Streifen,- Mannschaftstransport,-Verkehrsunfall,-Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz - und Kommandofahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3.Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen anerkannt sind,
4. Kraftfahzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

§ 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO: An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.

§ 69 a Abs. 3 StVZO Nr. 18: Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger ( Fahrzeugkombination ) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
1. (...)
18 des § 49 a Abs. 1 - 4 ...

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand wäre also bereits in dem Moment erfüllt, in dem Sie das Fahrzeug mit der Lichtanlage in Betrieb nehmen würden. Der Rahmen für eine zu erwartende Geldbuße bei Vorsatztaten beträgt nach §§ 24 StVG i. V. m. 17 Abs. 1 OWiG 5,00 bis 1 000,00 ?uro. Bei der Zumessung der Geldbuße gilt § 17 Abs. 3 OWiG:


Die gemachten Aussagen spiegeln nur meine eigene Meinung wider und nicht die der FF Schierling oder anderer Hilfsorganisationen

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