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Rubrik | Jux + Tollerei | zurück | ||
Thema | Sonderrechte - ganz anders betrachtet... | 47 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 373408 | ||
Datum | 29.11.2006 17:31 MSG-Nr: [ 373408 ] | 16515 x gelesen | ||
Geschrieben von Sascha Joerchel So ist ein Missbrauch von Notzeichen auch beim Einsatz von optischen Signalen anzunehmen, wenn der Täter nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht berechtigt ist, das Signal zu verwenden Hast Du das irgendwo abgeschrieben? Grenze im StGB ist immer der Wortlaut. Blaues Blinklicht mit oder ohne Einsatzhorn sind Zeichen der StVO und weder Notruf, noch Notzeichen, genauso wie das grundlose Aufstellen eines Warndreiecks nicht unter § 145 StGB passt. Im § 145 StGB geht es um solche Dinge wie Feuermelder, 110, 112, SOS über Funk oder als Lichsignal, Flaggensignale usw. Gruß Sven | ||||
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