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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaBerufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr in Bayern29 Beiträge
AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg374647
Datum08.12.2006 00:11      MSG-Nr: [ 374647 ]10950 x gelesen

Hallo Forum, Hallo Michael,

Geschrieben von Michael Hilbert
Ich meine das in der Hauptsache geregelt sein muss, wo man im Falle des Falles dienst tut.
Hab gerade mal in meiner Ausgabe des FWG Ba- Wü (Schäfer / Hildinger 2. Auflage)
geblättert. In Randnummer 7 zu §7 steht drin man kann als Hauptamtlicher FW- Angehöriger nicht in der gleichen FW freiwillig tätig sein, jedoch sind auch hier Ausnahmen möglich wen der FW- Angehörige nach §10 in die Gemeinde- FW aufgenommen wurde. Gemäß Rn8 ist jedoch eine Freiwillige Mitgliedschaft in einer anderen FW möglich. Interessant finde ich in dieser Randnummer, das bei Funktionen die sich auf die Leistungsfähigkeit einer FW auswirken, eine eigene Beurteilung über die Gewichtung der an sich gleichwertigen Tätigkeiten FF / BF erforderlich ist.

Oh diese Juristerei

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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