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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehr in Bayern | 29 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 374647 | ||
Datum | 08.12.2006 00:11 MSG-Nr: [ 374647 ] | 10950 x gelesen | ||
Hallo Forum, Hallo Michael, Geschrieben von Michael Hilbert Ich meine das in der Hauptsache geregelt sein muss, wo man im Falle des Falles dienst tut. Hab gerade mal in meiner Ausgabe des FWG Ba- Wü (Schäfer / Hildinger 2. Auflage) geblättert. In Randnummer 7 zu §7 steht drin man kann als Hauptamtlicher FW- Angehöriger nicht in der gleichen FW freiwillig tätig sein, jedoch sind auch hier Ausnahmen möglich wen der FW- Angehörige nach §10 in die Gemeinde- FW aufgenommen wurde. Gemäß Rn8 ist jedoch eine Freiwillige Mitgliedschaft in einer anderen FW möglich. Interessant finde ich in dieser Randnummer, das bei Funktionen die sich auf die Leistungsfähigkeit einer FW auswirken, eine eigene Beurteilung über die Gewichtung der an sich gleichwertigen Tätigkeiten FF / BF erforderlich ist. Oh diese Juristerei Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | ||||
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