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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Stehen die Sonderrechte nun in der StVO oder nicht... | 39 Beiträge | ||
Autor | M. G8., Großalmerode / Hessen | 375329 | ||
Datum | 13.12.2006 09:42 MSG-Nr: [ 375329 ] | 11311 x gelesen | ||
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Hallo zusammen, den Ausführungen von Alex kann ich voll zustimmen. So wird es auch in Hessen gesehen und vor allem von den Gerichten geurteilt. Ansonsten, §1 StVo gilt immer und überall, selbst mit einem Einsatzfahrzeug, und somit erst recht mit einem Zivil-Kfz.. Es ist nun einmal so, Sonderechte gem. §35 StVO sind nicht an die Fahrzeugart gebunden, heißt also, auch ein ziviles Kfz. kann Sonderechte in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer aber Sonderrechte in Anspruch nimmt und Dritte gefährdet oder gar schädigt (verletzt oder tötet), der hat ein Problem (siehe diverse Unfälle von Fw.-Angehörigen auf dem Weg zum Feuerwehrhaus). Und dieses Problem bedeutet Geldstrafe oder gar Gefängnisstrafe. Denn Alex zitiert vollkommen richtig: Geschrieben von ---Alex Diedler--- Sonderrechte im Privatwagen. Passiert also etwas, dann war automatisch eine Gefährdung / Schädigung Dritter gegeben und somit die Ausübung von Sonderrechten nicht erlaubt! Mehr gibt es da nicht zu sagen, Außer vielleicht, fahrt verdammt nochmal vorsichtig und vorausschauend. Schaltet nicht Eurer Hirn aus, nur weil Sirene oder Melder ausgelöst haben. Gruß Uwe Gruß U. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Meinungsäußerung. | ||||
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