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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Stehen die Sonderrechte nun in der StVO oder nicht... | 39 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 Z.8, Schönhofen / Bayern | 375347 | ||
Datum | 13.12.2006 10:46 MSG-Nr: [ 375347 ] | 11399 x gelesen | ||
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Hallo! Geschrieben von Oberlandesgericht Frankfurt/Main Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (Gebrauch von Sonderrechten) mit Recht verneint, weil der Betroffene auf der Fahrt von seiner Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt (noch) keine hoheitliche Aufgabe erfüllte. Die Fahrt diente allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz)." Da wär es wieder, hängt vom Richter ab ob hoheitlich oder nicht! ;-) Gruß Michael " Die Leute sollen nicht sagen, während ein Feuer ihre Häuser in Schutt und Asche legt: Tu was du kannst aber ruf bloß nicht die Feuerwehr! Das wäre traurig." Steve Martin | ||||
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