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Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaWegfall der Behördenkennzeichen in NRW zum 01.03.2007 ??47 Beiträge
AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen378136
Datum02.01.2007 17:21      MSG-Nr: [ 378136 ]23008 x gelesen
Infos:
  • 30.12.06 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

  • Hallo,

    geschrieben von Jürgen Ringhofer:
    Gerücht! Die StVZO ist bundesweit gültig und da wird sich bis zum 01.03.2007 garantiert nichts ändern!
    Aber das ist doch grade der Punkt, denn anscheinend / offensichtlich werden die entsprechenden Paragraphen der StVZO (§§ 16 bis 29) doch ab dem 01.03.2007 durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV ersetzt (analog zur FEV, die bereits die ersten 15 §§ der StVZO "gefressen" hat). Und hier unterscheiden sich die entsprechenden Paragraphen in einem speziellen Punkt:



    § 8 FZV - Zuteilung von Kennzeichen:

    Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Die Unterscheidungskennzeichen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen nach Anlage 3; Die Erkennungsnummer dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.


    Im Vergleich dazu der entsprechende Paragraph der StVZO, der fehlende Teil ist hervorgehoben (die Anlagen 1 / I - Unterscheidungskennzeichen, 2 / II - Erkennungsnummer sowie 3 / IV sind identisch).


    § 23 StVZO - Zuteilung der amtlichen Kennzeichen:

    (2) Das von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis drei Buchstaben nach dem Plan in Anlage I. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen und wird nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen der Anlage II bestimmt. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen werden nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungsnummer dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der Anlag IV nicht angegebenen Behörden, des Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 4 fallen, bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.


    Also keine Behördenkennzeichen mehr, oder wird das ganze künftig vielleicht über Verwaltungsvorschriften der Länder (es lebe die Föderalismusreform...) geregelt?


    Gruß

    Daniel



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