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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Strassenverkehrzulassungsordnung
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Löschgruppenfahrzeug
RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaGibts Berufsfeuerwehr-Firmen?73 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW378293
Datum03.01.2007 10:41      MSG-Nr: [ 378293 ]22601 x gelesen

Geschrieben von Alexander MarxMeines Wissens haben diese Firmen keine "Feuerwehrfahrzeuge" sondern nur Sonder-KFZ zugelassen.

Auszug aus Einsatzfahrzeuge - Technik, www.einsatzpraxis.org:

3.5Angaben für die Zulassungsstellen (Cimolino)

Neben den Einteilungen nach Führerscheinklassen oder der DIN sind für die Zulassung und den rechtlich richtigen Betrieb der Sonderfahrzeuge für Feuerwehr, Rettungsdienst etc. einige Dinge zu beachten und die richtigen Angaben im KFZ-Brief einzutragen. Nachfolgend die diesbezüglichen Angaben des Kraftfahrbundesamtes (KBA):

Nach dem "Systematischen Verzeichnis der Fz- und Aufbauarten" lautet die richtige Bezeichnung: "Sonstiges Kraftfahrzeug" (SO.KFZ). Sie wird in Verbindung mit der Art des Fahrzeugs z.B. "FEUERWEHRFZ", der Aufbauart z.B. "LEITERBÜHNE LB" und der zugehörigen Schlüsselnummer, z.B. "0453" in den Fahrzeugbrief eingetragen.

Werden Fahrzeuge nach § 52 Abs. StVZO mit Einsatzhorn und weiteren Einrichtungen versehen, die nach ihrem Status zulässig sind, ist nach Auffassung des KBA eine besondere Eintragung unter Ziff. 33 in den Fahrzeugpapieren nicht erforderlich. Dies gilt auch für "Frontblitzer", wenn sie bestimmungsgemäß eingebaut und angeschlossen sind.

Die verschiedenen Fahrzeug- und Aufbauarten der Kraftfahrzeuge sind im o.g. systematischen Verzeichnis mit ihren zugehörigen Schlüsselnummern zusammengestellt. Das Verzeichnis ist in den kommentierten Ausgaben der StVZO enthalten. Es kann auch beim KBA bezogen werden. Fachauskünfte dort ggf. auch telefonisch erfragt werden.

Wenn ein Fahrzeug in den Fahrzeugpapieren z.B. als PKW GESCHLOSSEN bezeichnet ist, ist unter normalen Gegebenheiten ein Einsatzhorn nicht zulässig. In den besonderen Fällen ist die Ausrüstung mit einer Ausnahmegenehmigung verbunden und dementsprechend unter Ziff. 33 in die Fahrzeugpapiere einzutragen. Dies trifft nicht zu, wenn das Fahrzeug von vornherein z.B. als "SO.KFZ FEUERWEHRFZ EINSATZLEITFZ ELF1 " bezeichnet wird. Nach dem systematischen Verzeichnis ist auch die Möglichkeit gegeben, weitere Aufbauarten einzusetzen.


Geschrieben von Alexander MarxWas ich mit dieser Unterscheidung sagen will: gem. §19,II StVZO (Betriebserlaubnis) bleibt eine Betriebserlaubnis für ein Feuerwehrfahrzeug nur wirksam, wenn es von einer Feuerwehr zugelassen ist (steht so wörtlich da drin.

Die Art des Fahrzeugs hat doch mit dem Nutzer nix zu tun...


Geschrieben von Alexander MarxJetzt kommen wir zu meiner Sondergenehmigung "Ausnahmsweise Zulassung eines Löschfahrzeugs" i.S.d. §19 i.V.m. §70 StVZO. Kernaussage: Die Betriebserlaubnis ... erlischt nicht, wenn die Zulassungsstelle die Eigenschaft als Löschfahrzeug im Fahrzeugschein bestätigt hat und das Fahrzeug ausschließlich für Aufgaben des Brandschutzes und Feuerlöschwesens im öffentlichen Verkehr verwendet wird.
Es geht weiter mit den beschriebenen Auflagen:
- Sondersignalanlage entfernen oder abdecken
- Nur zweckgebunden für Aufgaben des Brandschutzes einsetzen (also nix mit Spritztour und so)
- Ausnahmegenehmigung muss ständig mitgeführt werden und ist nicht übertragbar


Ich werd nicht mehr.
Ich kann mir doch heute ohne jede Sondergenehmigung ein LF ohne SoSi-Anlage kaufen und privat zulassen. Wer sollte mich mit welcher Begründung daran hindern?
Die o.a. Ausnahmegenehmigung halte ich für einen Treppenwitz!


Geschrieben von Alexander MarxDie Steuerfreiheit hängt zusammen mit dem zweckgebundenen Einsatz des Fahrzeuges zu Feuerlöschzwecken.

...um ggf. die Steuerfreiheit zu erlangen..
Wäre das nicht ggf. viel einfacher gewesen, einfach die Steuern zu bezahlen?


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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