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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaRD und FW20 Beiträge
AutorAndr8eas8 D.8, Stolberg / NRW378294
Datum03.01.2007 10:46      MSG-Nr: [ 378294 ]7322 x gelesen

RettAssG - man beachte §§ 4 & 7 & zähle zusammen:

Nach RettAssG ist eine Ausbildungszeit von 2 Jahren vorgesehen. Danach hat man den theoretischen, den Klinikpraktischen & den Wachpraktischen Teil abgeschlossen.
Und dann kommt die Prüfung.
Und dann darf man sich RAip nennen.
Und dann nochmal 320h Praktikum.
Und dann kommt das Abschlussgespräch.
Und dann bist Du RA.

Also ist das mit 2 1/2 Jahren noch nicht einmal so weit her gegriffen, kannst uns schon glauben.

;-)


Gruß
ado

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