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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Mindestfahrpraxis; war: Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge | 21 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 380866 | ||
Datum | 15.01.2007 15:54 MSG-Nr: [ 380866 ] | 7287 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Christian Düsing Wie handhabt ihr das mit FA (SB) die auf Kosten des Feuerwehrträgers den C-Führerschein machen durften? Wartet ihr da zwei Jahre, in denen die allermeisten keinen LKW privat bewegen? Allenfalls als sinnvoll sehe ich an, jemanden, der gerade erst den PKW-Schein gemacht hat, erst nach einer gewissen Fahrpraxis ein FW-Fahrzeug fahren zu lassen. Das kann aber auch vor Ablauf von 2 Jahren sein (wohl eher von der tatsächlichen Fahrpraxis abhängig), zumindest im Übungsdienst bzw. als Einweisungsfahrt. Wenn jemand den LKW-Führerschein mit Vorbesitz des PKW-FS oder sogar der alten Kl. 3 macht, privat aber keine Gelegenheit zum LKW-fahren hat, was macht es da für einen Sinn, die Person erst nach 2 Jahren fahren zu lassen? Ebenso, wenn jemand, der in der Landwirtschaft als 16jähriger Klasse T gemacht hat, mit 18 den PKW- und LKW-Führerschein macht. Auch da ist deutlich mehr an Fahrpraxis vorhanden als bei einem Klasse-B-Neuling ohne Vorkenntnis. Mal wieder ein Beispiel dafür, dass starre Regeln ziemlich sinnlos sind. Gruß, Michael | ||||
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