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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaEinordnung MANV-Komponenten nach § 35/382 Beiträge
AutorFran8k L8., Düsseldorf / NRW380892
Datum15.01.2007 17:54      MSG-Nr: [ 380892 ]3742 x gelesen

Ich glaube auf diese Frage wirst du keine alles klärende, verbindliche Antwort bekommt.

Ich habe nun diverese Fortbildungen mit verschiedenen Juristen und Polizeibeamten besucht, dort gab es teilweise genau widersprüchliche Aussage genau zu deiner Fragestellung, es reichte von einem klaren Ja über das übliche Jein bis zu einem eindeutigen Nein.

Auch die Gerichte urteilen hier unterschiedlich. Ich meine mich entsinnen zu können mal ein Urteil des OLG Stuttgart gelesen zu haben da ging es genau um einen solchen Fall. Das entscheidene an diesem Urteil ist, das das OLG dieser Fragestellung keine grundsätzliche Bedeutung zu Maß und eine Weiterleitung zu grundsätzlichen Klärung an den BGH ablehnte mit der Begründung, dies sei Einzelfallentscheidung.

Am besten klärt ihr ( eure Einheit ) das mit dem komunalen Rechtsamt oder örtlichen Staatsanwälten wie die das sehen bei euch und gebt dann euren Helfern entsprechende Empfehlungen.

Ich bin in einer SEG tätig, die Stadtleitung hat sich entschlossen alle Helfer anzuweisen bei Alarmierungen nicht mit Sonderrechten zur Dienststelle zu kommen, eben wegen der juristischen Unklarheiten. Natürlich muß letztlich jeder Helfer selbst entscheiden wie er bei einer Alamierung zur Unterkunft fährt, passiert aber kann er nicht auf rechtlichee Unterstützung seitens der HiOrg hoffen.



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