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Thema | Mindestfahrpraxis; war: Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge | 21 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 381020 | ||
Datum | 16.01.2007 11:09 MSG-Nr: [ 381020 ] | 7155 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Stefan Brüning Wie unterscheidet die sich von der ersten? (Leider) nicht durch eine Alarmfahrt, wenn du das meinst :-) In der Praxis eigentlich kaum von der Lehrfahrerabnahme, auch wenn der Fahrlehrer bei der Lehrfahrerabnahme anders als bei der Alarmfahrerabnahme wohl noch über kleine Unsicherheiten hinwegsehen wird. Deshalb finde ich die Lehrfahrerabnahme eigentlich auch überflüssig. Nach der praktischen Überprüfung im Rahmen der Alarmfahrerabnahme gibt es in einem anschließenden Gespräch eine ausführliche Aufklärung über das Fahren unter Sonderrechten etc. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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